Der Begriff "Aut idem" kommt aus dem Lateinischen und bedeutet "oder das Gleiche". Auf den früheren Kassenrezepten befand sich links neben dem Arzneimittelname ein kleines Kästchen, das so beschriftet war. Seit Einführung des E-Rezepts gibt es keine "Aut idem" -Kästchen mehr, das heißt aber nicht, dass diese Reglung abgeschafft wurde. Jetzt setzt der Arzt einen digitalen Haken, wenn er "Aut idem" ausschließen möchte.
Wenn vom Arzt kein Austausch gewünscht ist, darf und muss das verordnete Medikament vom Apotheker nicht ausgetauscht werden. In diesem Fall erhalten Sie genau das Medikament, welches Ihr Arzt verordnet hat. Hier wird allerdings nicht unterschieden, ob es sich um das für Deutschland hergestellte Originalpräparat oder um einen Reimport handelt. Das heißt, dass der Apotheker unter Umständen auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz verpflichtet ist, das Original gegen einen preisgünstigeren Reimport auszutauschen, da diese als „gleich“ gelten.
Ist der Austausch nicht ausgeschlossen, überprüft der Apotheker, ob das verschriebene Medikament im Rabattvertrag der Krankenkasse des Patienten enthalten ist. Ist das nicht der Fall, ist er gesetzlich verpflichtet, das Arzneimittel in ein Rabattarzneimittel auszutauschen oder durch eine günstigere, wirkstoffgleiche Alternative zu ersetzen, sofern eine solche existiert. Selbstverständlich muss das ausgetauschte Medikament in Wirkstoff, Wirkstärke und Anwendungsgebiet mit dem ursprünglich verschriebenen Medikament übereinstimmen.